Unser ausführliches Statement zu einer bundesweiten Katzenschutzverordnung

Tierheime und Tierschutzvereine sind schon lange nicht mehr nur dafür da, verloren gegangene Haustiere wieder ihren Haltern zuzuführen oder abgegebene Tiere weiterzuvermitteln, sondern versuchen bereits seit Jahrzehnten, die Folgen der unkontrollierten Katzenvermehrung durch unkastrierte Freigängerkatzen und deren Nachkommen aufzufangen. Die zunehmende Anzahl dieser Tiere führt dazu, dass vorhandene Kapazitäten vielerorts erschöpft sind, ohne die eigentliche Problematik verbessern zu können.

Die Auswirkungen der Vemehrungsproblematik begrenzt sich dabei nicht allein auf die Fundtiere selbst. Fundkatzen beanspruchen einen erheblichen Teil der organisatorischen, räumlichen, personellen und finanziellen Kapazitäten des Tierheims. Eine Reduzierung des Fundkatzenaufkommens würde daher nicht nur die unmittelbar betroffenen Tiere und die mit ihrer Versorgung befassten Strukturen entlasten, sondern zugleich zusätzliche Kapazitäten freigeben.

Dabei ist nicht allein die Anzahl der Fundtiere, die bei weitem den größten Anteil der Tiere im Tierheim ausmachen, entscheidend. Auch der Aufwand pro Einzeltier ist bei Fundkatzen in der Regel deutlich höher als bei Katzen, die aus einer bekannten und geordneten Haltung übernommen werden. Bei Abgabekatzen kann häufig auf eine bekannte Vorgeschichte und vorhandene tierärztliche Versorgung zurückgegriffen werden. Die meisten von ihnen sind bereits kastriert und gekennzeichnet, viele zusätzlich geimpft und untersucht. Bei Fundtieren muss dieser Prozess mit allen damit verbundenen Kosten und dem Aufwand der Haltersuche vom Tierschutzverein getragen und die Quarantänezeit entsprechend deutlich ausgeweitet werden.

Solange sich Freigängerkatzen und ihre Nachkommen unkontrolliert vermehren, entstehen fortlaufend neue Fundtiere, die auf Versorgung, Unterbringung und Vermittlung angewiesen sind. Wie die letzten Jahrzehnte zeigen, reicht es nicht aus, einzelne Tiere oder Würfe aus einer bestehenden Population zu entnehmen, zu versorgen und zu vermitteln. Werden nur einzelne Katzen oder Würfe eingefangen, werden innerhalb der unkastrierten Population lediglich Plätze frei, die von anderen Katzen und ihren Würfen übernommen werden. Unsere tägliche Erfahrung zeigt, dass auch an denselben Orten auf diese Weise immer wieder neue Tiere auftauchen, da die Ursache der Vermehrung nicht beseitigt wurde. Nicht selten sind den Findern sogar die Besitzer der Elterntiere bekannt, können jedoch nicht mehr tun, als die Würfe immer wieder zu uns zu bringen und die Probleme den Behörden zu melden, die jedoch aufgrund der fehlenden Kastrationspflicht keine Handhabe haben, wenn die Halter sich weigern zu handeln.

1. Prävention durch Kastration
Maßnahmen zur nachhaltigen Populationskontrolle müssen deshalb darauf abzielen, die vorhandenen Tiere zu kastrieren bzw. durch ihre Halter kastrieren zu lassen, anstatt nur ihre Nachkommen zu versorgen.
Gezielte Kastrationsaktionen leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag. Aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten können sie jedoch immer nur einen kleinen Teil der freilebenden Katzen abdecken. Bleiben überwiegend unkastrierte Tiere zurück, kann sich die Population immer wieder erholen. Halter müssen in die Verantwortung genommen werden, um eine weitere wichtige Stellschraube zu nutzen, um eine flächendeckende Kastration voranzutreiben.

Bei verwilderten Katzen – Nachkommen unkastrierter Freigängerkatzen, für die kein Halter zu ermitteln ist, die aufgrund ihres Temperaments aber nicht vermittelbar sind – könnte zudem abgewogen werden, ob es aus fachlicher Sicht des Tierschutzes vertretbar ist, die Tiere anschließend in ihr angestammtes Gebiet zurückkehren zu lassen. Dadurch bleibt die vorhandene Population zunächst besetzt und kann natürlich altern, ohne dass weiterhin Nachwuchs entsteht. Die Population kann sich langfristig verkleinern, indem die vorhandenen Tiere über die kommenden Jahre nach und nach wegfallen. Diese Zeit kann von Kommunen und Tierschutzvereinen genutzt werden, um einen höheren Kastrationsstand in den umliegenden Populationen zu erreichen und so zu vermeiden, dass nach Wegfall der alten Freigängerkatzen neue Würfe aus der Umgebung ihre Plätze einnehmen.

2. Der Tierschutzaspekt
Mit der Verhinderung unkontrollierter Vermehrung ist zugleich ein unmittelbarer tierschutzfachlicher Aspekt verbunden. Freilebende Katzen sind häufig erheblichen Belastungen ausgesetzt: Krankheiten, Parasiten, Verletzungen, Unterversorgung und Witterungseinflüsse können insbesondere bei hohen Populationsdichten zu erheblichem Tierleid führen.

In unserer täglichen Arbeit erleben wir sehr häufig Fundkatzen, die in schlechtem, teils lebensbedrohlichem Zustand aufgefunden werden und nur noch notfallmäßig behandelt werden können. Bei weit über 90% der Fälle handelt es sich dabei um Tiere ohne Kennzeichnung, oftmals um Jungtiere, tragende Mutterkatzen oder unkastrierte Kater. In einzelnen, leider regelmäßig vorkommenden Fällen scheitern jegliche Behandlungsversuche und es bleibt nur die vom Tierarzt durchgeführte Tötung des Tieres (Euthanasie).

Kastration ist deshalb nicht nur eine Maßnahme zur Populationskontrolle, sondern zugleich eine präventive Tierschutzmaßnahme, durch die vermeidbares Tierleid bereits bei seiner Entstehung reduziert werden kann.

3. Eindämmung von Krankheiten
Bei dem exponentiellen Wachstum der Populationsdichte und den unbegrenzten Kontakten der Tiere untereinander können sich verschiedene Infektionskrankheiten und Parasiten innerhalb der Population ungehindert verbreiten.

Abseits der reinen Populationsdichte steht die Verbreitung von bestimmten Krankheiten auch im direkten Zusammenhang mit dem Kastrationsstatus der Tiere, da insbesondere unkastrierte Kater durch ausgeprägtes Territorial- und Konkurrenzverhalten häufiger in Kämpfe mit anderen Katern verwickelt werden. Daraus resultierende Bissverletzungen können sich infizieren und zusätzlich Krankheiten wie FIV (Felines Immundefizienzvirus, umgangssprachlich „Katzen-AIDS“) übertragen. Auch die hohe Geburtenrate unkastrierter Katzen trägt zur Weitergabe von Krankheiten bei, die sich über die immunschwächeren Katzenwelpen verbreiten.

Daneben gibt es Erkrankungen und Erreger, die nicht auf Katzen beschränkt sind (sog. “Zoonosen”). Pilzerkrankungen können beispielsweise zwischen Tieren und Menschen übertragen werden. Auch bestimmte Parasiten können über den Kot infizierter Tiere in die Umwelt gelangen und dort andere Tiere oder Menschen gefährden. Gerade dort, wo sich freilebende Katzen aufhalten, die nicht regelmäßig gegen Parasiten behandelt, geimpft und bei Krankheit einem Tierarzt vorgestellt werden, kann es zu beträchtlicher Umweltkontamination kommen. Besonders relevant ist dies auf Spielplätzen, in Sandkästen, Gärten oder anderen von Menschen und Haustieren genutzten Bereichen. Die möglichen Auswirkungen beschränken sich dabei nicht nur auf die betroffene Katzenpopulation, sondern können auch für Menschen und andere Tiere relevant sein.

4. Kennzeichnung
Während die Kastration die Entstehung weiterer Problemlagen und die Verschlimmerung der aktuellen Katzenvermehrung verhindern soll, erfüllt die Kennzeichnung eine andere wichtige Funktion: Sie ermöglicht die schnelle Identifikation eines Tieres und bei Registrierung zusätzlich die Zuordnung zu seinem Halter.

Wir erleben es häufig, dass Finder bereits zu einer Tierarztpraxis gefahren sind, um einen möglichen Chip einer Fundkatze auslesen zu lassen. Die meisten Tiere sind nicht gekennzeichnet, so dass sie anschließend als Fundtiere zu uns gebracht werden. Aus einem zunächst unkomplizierten Fund wird dadurch schnell ein Vorgang, der für Finder, Tierarztpraxis, Tierheim und gegebenenfalls auch die zuständige Kommune zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht.
Durch eine konsequente Kennzeichnung und Registrierung könnten Halter dagegen bereits frühzeitig ermittelt und kontaktiert werden, bevor weitere kostenbindende Maßnahmen erforderlich werden.

Eine Kennzeichnungspflicht zeigt ihren positiven Effekt damit nicht erst innerhalb des Tierheims. Sie kann bereits präventiv dazu beitragen, dass ein Teil der Fundtiere gar nicht erst im Tierheim und somit in der organisatorischen und wirtschaftlichen Verantwortung des Tierschutzvereins und der öffentlichen Hand landet.
Bei einer ungekennzeichneten Katze sind dagegen zusätzliche Such- und Klärungsmaßnahmen erforderlich. Je länger eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, desto größer wird der organisatorische und finanzielle Aufwand.

5. Verantwortung des Halters
Selbst wenn eine Katze weder kastriert noch gekennzeichnet ist und deshalb als Fundtier aufgenommen werden muss, kann eine Anpassung der Katzenschutzverordnung einen weiteren Zweck erfüllen: Sie schafft einen verbindlichen Rahmen, anhand dessen die Verantwortung des Halters für die Einhaltung der Vorgaben zugeordnet werden kann.
Soweit dies nach den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen möglich ist, sollten die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Kosten dem verantwortlichen Halter zugeordnet und entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass sich ein Halter erst nach erfolgter Kastration und Kennzeichnung durch den Tierschutzverein meldet und sein Tier zurückfordert. Aktuell führt dies immer zu einer schwierigen Situation. Die notwendigen Behandlungen wurden nicht durch den Halter veranlasst, dadurch weigern sich Halter in der Regel, die Kosten für den entstandenen Aufwand (insb. Kastration und Kennzeichnung) zu übernehmen.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, werden Fundtiere derzeit teilweise länger verwahrt, als es für die Versorgung notwendig wäre, bevor entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden können. Dadurch werden Kapazitäten gebunden, die andernfalls für andere Tiere zur Verfügung stehen könnten.

Deshalb sollten Verstöße dort, sofern sie festgestellt und einem Halter zugeordnet werden können, nachvollziehbare und angemessene Konsequenzen nach sich ziehen können. Insbesondere bei Fundtieren sollte nicht der Eindruck entstehen, dass Halter ihr Tier nach einer längeren Unterbringung ohne Weiteres zurückfordern können, ohne Verantwortung für die entstandenen Kosten zu übernehmen.
Die konkreten Möglichkeiten einer Kostenverantwortung müssen selbstverständlich auf Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen ausgestaltet werden. Grundsätzlich sollte jedoch gelten, dass die Folgen einer vom Halter zu verantwortenden Pflichtverletzung nicht dauerhaft und automatisch zulasten des Tierschutzverein oder der öffentlicher Hand gehen.

Der wirtschaftlich und organisatorisch attraktivste Weg sollte deshalb für Tierhalter langfristig darin bestehen, die vorgeschriebenen Maßnahmen von vornherein einzuhalten.

Kontra-Argument: Mangelnde Kontrollmöglichkeit
Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen eine Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht ist die Frage, wie eine solche Pflicht überhaupt kontrolliert werden soll. Dieser Einwand ist nachvollziehbar. Es wäre nicht praktikabel, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kommune durch Wohngebiete gehen und versuchen, bei jeder freilaufenden Katze zu überprüfen, ob diese kastriert ist. Gerade bei weiblichen Katzen ist eine Kastration äußerlich nicht zuverlässig feststellbar. Und selbst die Überprüfung der Kennzeichnung ist schwierig, da sich viele freilaufende Katzen nicht ohne Weiteres von Fremden einfangen lassen.

Aus dieser fehlenden Möglichkeit einer flächendeckenden Kontrolle folgt jedoch nicht, dass eine Kastrationspflicht wirkungslos wäre. Eine sinnvolle Umsetzung muss nicht darin bestehen, jede einzelne Katze im öffentlichen Raum aktiv zu kontrollieren. Vielmehr kann die Verordnung an den Stellen greifen, an denen Katzen ohnehin mit Menschen (z.B. Findern), Tierärzten, Behörden oder Tierheimen in Kontakt kommen.

Im Falle einer Rückforderung durch den Halter bei Katzen ohne Kennzeichnung oder Kastration, ließe sich beispielsweise eine Regelung ausarbeiten, bei der Tierärzte oder Tierheime eine Meldung an die entsprechende Behörde machen, so dass die Feststellung und Bearbeitung des Verstoßes nicht mit dem Aufwand willkürlicher Streifzüge durch Wohngebiete verbunden wäre. Wir sind zuversichtlich, dass über die nächsten Jahre ein Herumsprechen solcher Verfahrensweisen durchaus dazu beitragen könnte, dass zumindest ein Teil der Katzenhalter ihr Handeln überdenkt und ihre Tiere kastrieren lässt.

Fazit
Von einer Katzenschutzverordnung mit Zwangskastration kann nicht erwartet werden, dass sich die Situation innerhalb weniger Monate oder innerhalb von ein bis zwei Jahren vollständig verändert.

Ihre nachhaltige Wirkung kann sich vielmehr langfristig entwickeln: Je bekannter die Regelung wird und je stärker sich Kastration und Kennzeichnung als selbstverständlich etablieren, desto größer kann auch der präventive Effekt werden.
Wenn Halter wissen, dass die Nichtbeachtung der Vorgaben nicht folgenlos bleibt, etwa wenn ihr Tier als Fundtier aufgelesen oder auf eine Kennzeichnung kontrolliert wird, entsteht ein zusätzlicher Anreiz, die erforderlichen Maßnahmen bereits im Vorfeld umzusetzen. Leider können wir nicht darauf vertrauen, dass dieser Effekt ausschließlich durch Aufklärung oder aus Einsicht seitens der Tierhalter zu erreichen ist.

Aus unserer Sicht sprechen sowohl tierschutzfachliche als auch praktische und wirtschaftliche Gründe für die Einführung einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungs- pflicht.

Die Kastration setzt an der Ursache an und verhindert möglichst früh die Entstehung weiterer unkontrollierter Populationen. Kennzeichnung sorgt dafür, dass bereits vorhandene Tiere identifiziert werden können. Gleichzeitig schafft die Verordnung einen verbindlichen Rahmen für die Zuordnung von Verantwortlichkeiten.

Damit kann eine solche Regelung dazu beitragen, Tierleid zu reduzieren, das Fundtieraufkommen langfristig zu verringern, Tierheime zu entlasten und den organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand für Tierschutzverein und Behörden zu reduzieren. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten können wiederum für andere notwendige (Tierschutz-)Arbeit eingesetzt werden.

Unser ausführliches Statement zu einer bundesweiten Katzenschutzverordnung

Tierheime und Tierschutzvereine sind schon lange nicht mehr nur dafür da, verloren gegangene Haustiere wieder ihren Haltern zuzuführen oder abgegebene Tiere weiterzuvermitteln, sondern versuchen bereits seit Jahrzehnten, die Folgen der unkontrollierten Katzenvermehrung durch unkastrierte Freigängerkatzen und deren Nachkommen aufzufangen. Die zunehmende Anzahl dieser Tiere führt dazu, dass vorhandene Kapazitäten vielerorts erschöpft sind, ohne die eigentliche Problematik verbessern zu können.

Die Auswirkungen der Vemehrungsproblematik begrenzt sich dabei nicht allein auf die Fundtiere selbst. Fundkatzen beanspruchen einen erheblichen Teil der organisatorischen, räumlichen, personellen und finanziellen Kapazitäten des Tierheims. Eine Reduzierung des Fundkatzenaufkommens würde daher nicht nur die unmittelbar betroffenen Tiere und die mit ihrer Versorgung befassten Strukturen entlasten, sondern zugleich zusätzliche Kapazitäten freigeben.

Dabei ist nicht allein die Anzahl der Fundtiere, die bei weitem den größten Anteil der Tiere im Tierheim ausmachen, entscheidend. Auch der Aufwand pro Einzeltier ist bei Fundkatzen in der Regel deutlich höher als bei Katzen, die aus einer bekannten und geordneten Haltung übernommen werden. Bei Abgabekatzen kann häufig auf eine bekannte Vorgeschichte und vorhandene tierärztliche Versorgung zurückgegriffen werden. Die meisten von ihnen sind bereits kastriert und gekennzeichnet, viele zusätzlich geimpft und untersucht. Bei Fundtieren muss dieser Prozess mit allen damit verbundenen Kosten und dem Aufwand der Haltersuche vom Tierschutzverein getragen und die Quarantänezeit entsprechend deutlich ausgeweitet werden.

Solange sich Freigängerkatzen und ihre Nachkommen unkontrolliert vermehren, entstehen fortlaufend neue Fundtiere, die auf Versorgung, Unterbringung und Vermittlung angewiesen sind. Wie die letzten Jahrzehnte zeigen, reicht es nicht aus, einzelne Tiere oder Würfe aus einer bestehenden Population zu entnehmen, zu versorgen und zu vermitteln. Werden nur einzelne Katzen oder Würfe eingefangen, werden innerhalb der unkastrierten Population lediglich Plätze frei, die von anderen Katzen und ihren Würfen übernommen werden. Unsere tägliche Erfahrung zeigt, dass auch an denselben Orten auf diese Weise immer wieder neue Tiere auftauchen, da die Ursache der Vermehrung nicht beseitigt wurde. Nicht selten sind den Findern sogar die Besitzer der Elterntiere bekannt, können jedoch nicht mehr tun, als die Würfe immer wieder zu uns zu bringen und die Probleme den Behörden zu melden, die jedoch aufgrund der fehlenden Kastrationspflicht keine Handhabe haben, wenn die Halter sich weigern zu handeln.

1. Prävention durch Kastration
Maßnahmen zur nachhaltigen Populationskontrolle müssen deshalb darauf abzielen, die vorhandenen Tiere zu kastrieren bzw. durch ihre Halter kastrieren zu lassen, anstatt nur ihre Nachkommen zu versorgen.
Gezielte Kastrationsaktionen leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag. Aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten können sie jedoch immer nur einen kleinen Teil der freilebenden Katzen abdecken. Bleiben überwiegend unkastrierte Tiere zurück, kann sich die Population immer wieder erholen. Halter müssen in die Verantwortung genommen werden, um eine weitere wichtige Stellschraube zu nutzen, um eine flächendeckende Kastration voranzutreiben.

Bei verwilderten Katzen – Nachkommen unkastrierter Freigängerkatzen, für die kein Halter zu ermitteln ist, die aufgrund ihres Temperaments aber nicht vermittelbar sind – könnte zudem abgewogen werden, ob es aus fachlicher Sicht des Tierschutzes vertretbar ist, die Tiere anschließend in ihr angestammtes Gebiet zurückkehren zu lassen. Dadurch bleibt die vorhandene Population zunächst besetzt und kann natürlich altern, ohne dass weiterhin Nachwuchs entsteht. Die Population kann sich langfristig verkleinern, indem die vorhandenen Tiere über die kommenden Jahre nach und nach wegfallen. Diese Zeit kann von Kommunen und Tierschutzvereinen genutzt werden, um einen höheren Kastrationsstand in den umliegenden Populationen zu erreichen und so zu vermeiden, dass nach Wegfall der alten Freigängerkatzen neue Würfe aus der Umgebung ihre Plätze einnehmen.

2. Der Tierschutzaspekt
Mit der Verhinderung unkontrollierter Vermehrung ist zugleich ein unmittelbarer tierschutzfachlicher Aspekt verbunden. Freilebende Katzen sind häufig erheblichen Belastungen ausgesetzt: Krankheiten, Parasiten, Verletzungen, Unterversorgung und Witterungseinflüsse können insbesondere bei hohen Populationsdichten zu erheblichem Tierleid führen.

In unserer täglichen Arbeit erleben wir sehr häufig Fundkatzen, die in schlechtem, teils lebensbedrohlichem Zustand aufgefunden werden und nur noch notfallmäßig behandelt werden können. Bei weit über 90% der Fälle handelt es sich dabei um Tiere ohne Kennzeichnung, oftmals um Jungtiere, tragende Mutterkatzen oder unkastrierte Kater. In einzelnen, leider regelmäßig vorkommenden Fällen scheitern jegliche Behandlungsversuche und es bleibt nur die vom Tierarzt durchgeführte Tötung des Tieres (Euthanasie).

Kastration ist deshalb nicht nur eine Maßnahme zur Populationskontrolle, sondern zugleich eine präventive Tierschutzmaßnahme, durch die vermeidbares Tierleid bereits bei seiner Entstehung reduziert werden kann.

3. Eindämmung von Krankheiten
Bei dem exponentiellen Wachstum der Populationsdichte und den unbegrenzten Kontakten der Tiere untereinander können sich verschiedene Infektionskrankheiten und Parasiten innerhalb der Population ungehindert verbreiten.

Abseits der reinen Populationsdichte steht die Verbreitung von bestimmten Krankheiten auch im direkten Zusammenhang mit dem Kastrationsstatus der Tiere, da insbesondere unkastrierte Kater durch ausgeprägtes Territorial- und Konkurrenzverhalten häufiger in Kämpfe mit anderen Katern verwickelt werden. Daraus resultierende Bissverletzungen können sich infizieren und zusätzlich Krankheiten wie FIV (Felines Immundefizienzvirus, umgangssprachlich „Katzen-AIDS“) übertragen. Auch die hohe Geburtenrate unkastrierter Katzen trägt zur Weitergabe von Krankheiten bei, die sich über die immunschwächeren Katzenwelpen verbreiten.

Daneben gibt es Erkrankungen und Erreger, die nicht auf Katzen beschränkt sind (sog. “Zoonosen”). Pilzerkrankungen können beispielsweise zwischen Tieren und Menschen übertragen werden. Auch bestimmte Parasiten können über den Kot infizierter Tiere in die Umwelt gelangen und dort andere Tiere oder Menschen gefährden. Gerade dort, wo sich freilebende Katzen aufhalten, die nicht regelmäßig gegen Parasiten behandelt, geimpft und bei Krankheit einem Tierarzt vorgestellt werden, kann es zu beträchtlicher Umweltkontamination kommen. Besonders relevant ist dies auf Spielplätzen, in Sandkästen, Gärten oder anderen von Menschen und Haustieren genutzten Bereichen. Die möglichen Auswirkungen beschränken sich dabei nicht nur auf die betroffene Katzenpopulation, sondern können auch für Menschen und andere Tiere relevant sein.

4. Kennzeichnung
Während die Kastration die Entstehung weiterer Problemlagen und die Verschlimmerung der aktuellen Katzenvermehrung verhindern soll, erfüllt die Kennzeichnung eine andere wichtige Funktion: Sie ermöglicht die schnelle Identifikation eines Tieres und bei Registrierung zusätzlich die Zuordnung zu seinem Halter.

Wir erleben es häufig, dass Finder bereits zu einer Tierarztpraxis gefahren sind, um einen möglichen Chip einer Fundkatze auslesen zu lassen. Die meisten Tiere sind nicht gekennzeichnet, so dass sie anschließend als Fundtiere zu uns gebracht werden. Aus einem zunächst unkomplizierten Fund wird dadurch schnell ein Vorgang, der für Finder, Tierarztpraxis, Tierheim und gegebenenfalls auch die zuständige Kommune zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht.
Durch eine konsequente Kennzeichnung und Registrierung könnten Halter dagegen bereits frühzeitig ermittelt und kontaktiert werden, bevor weitere kostenbindende Maßnahmen erforderlich werden.

Eine Kennzeichnungspflicht zeigt ihren positiven Effekt damit nicht erst innerhalb des Tierheims. Sie kann bereits präventiv dazu beitragen, dass ein Teil der Fundtiere gar nicht erst im Tierheim und somit in der organisatorischen und wirtschaftlichen Verantwortung des Tierschutzvereins und der öffentlichen Hand landet.
Bei einer ungekennzeichneten Katze sind dagegen zusätzliche Such- und Klärungsmaßnahmen erforderlich. Je länger eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, desto größer wird der organisatorische und finanzielle Aufwand.

5. Verantwortung des Halters
Selbst wenn eine Katze weder kastriert noch gekennzeichnet ist und deshalb als Fundtier aufgenommen werden muss, kann eine Anpassung der Katzenschutzverordnung einen weiteren Zweck erfüllen: Sie schafft einen verbindlichen Rahmen, anhand dessen die Verantwortung des Halters für die Einhaltung der Vorgaben zugeordnet werden kann.
Soweit dies nach den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen möglich ist, sollten die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Kosten dem verantwortlichen Halter zugeordnet und entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass sich ein Halter erst nach erfolgter Kastration und Kennzeichnung durch den Tierschutzverein meldet und sein Tier zurückfordert. Aktuell führt dies immer zu einer schwierigen Situation. Die notwendigen Behandlungen wurden nicht durch den Halter veranlasst, dadurch weigern sich Halter in der Regel, die Kosten für den entstandenen Aufwand (insb. Kastration und Kennzeichnung) zu übernehmen.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, werden Fundtiere derzeit teilweise länger verwahrt, als es für die Versorgung notwendig wäre, bevor entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden können. Dadurch werden Kapazitäten gebunden, die andernfalls für andere Tiere zur Verfügung stehen könnten.

Deshalb sollten Verstöße dort, sofern sie festgestellt und einem Halter zugeordnet werden können, nachvollziehbare und angemessene Konsequenzen nach sich ziehen können. Insbesondere bei Fundtieren sollte nicht der Eindruck entstehen, dass Halter ihr Tier nach einer längeren Unterbringung ohne Weiteres zurückfordern können, ohne Verantwortung für die entstandenen Kosten zu übernehmen.
Die konkreten Möglichkeiten einer Kostenverantwortung müssen selbstverständlich auf Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen ausgestaltet werden. Grundsätzlich sollte jedoch gelten, dass die Folgen einer vom Halter zu verantwortenden Pflichtverletzung nicht dauerhaft und automatisch zulasten des Tierschutzverein oder der öffentlicher Hand gehen.

Der wirtschaftlich und organisatorisch attraktivste Weg sollte deshalb für Tierhalter langfristig darin bestehen, die vorgeschriebenen Maßnahmen von vornherein einzuhalten.

Kontra-Argument: Mangelnde Kontrollmöglichkeit
Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen eine Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht ist die Frage, wie eine solche Pflicht überhaupt kontrolliert werden soll. Dieser Einwand ist nachvollziehbar. Es wäre nicht praktikabel, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kommune durch Wohngebiete gehen und versuchen, bei jeder freilaufenden Katze zu überprüfen, ob diese kastriert ist. Gerade bei weiblichen Katzen ist eine Kastration äußerlich nicht zuverlässig feststellbar. Und selbst die Überprüfung der Kennzeichnung ist schwierig, da sich viele freilaufende Katzen nicht ohne Weiteres von Fremden einfangen lassen.

Aus dieser fehlenden Möglichkeit einer flächendeckenden Kontrolle folgt jedoch nicht, dass eine Kastrationspflicht wirkungslos wäre. Eine sinnvolle Umsetzung muss nicht darin bestehen, jede einzelne Katze im öffentlichen Raum aktiv zu kontrollieren. Vielmehr kann die Verordnung an den Stellen greifen, an denen Katzen ohnehin mit Menschen (z.B. Findern), Tierärzten, Behörden oder Tierheimen in Kontakt kommen.

Im Falle einer Rückforderung durch den Halter bei Katzen ohne Kennzeichnung oder Kastration, ließe sich beispielsweise eine Regelung ausarbeiten, bei der Tierärzte oder Tierheime eine Meldung an die entsprechende Behörde machen, so dass die Feststellung und Bearbeitung des Verstoßes nicht mit dem Aufwand willkürlicher Streifzüge durch Wohngebiete verbunden wäre. Wir sind zuversichtlich, dass über die nächsten Jahre ein Herumsprechen solcher Verfahrensweisen durchaus dazu beitragen könnte, dass zumindest ein Teil der Katzenhalter ihr Handeln überdenkt und ihre Tiere kastrieren lässt.

Fazit
Von einer Katzenschutzverordnung mit Zwangskastration kann nicht erwartet werden, dass sich die Situation innerhalb weniger Monate oder innerhalb von ein bis zwei Jahren vollständig verändert.

Ihre nachhaltige Wirkung kann sich vielmehr langfristig entwickeln: Je bekannter die Regelung wird und je stärker sich Kastration und Kennzeichnung als selbstverständlich etablieren, desto größer kann auch der präventive Effekt werden.
Wenn Halter wissen, dass die Nichtbeachtung der Vorgaben nicht folgenlos bleibt, etwa wenn ihr Tier als Fundtier aufgelesen oder auf eine Kennzeichnung kontrolliert wird, entsteht ein zusätzlicher Anreiz, die erforderlichen Maßnahmen bereits im Vorfeld umzusetzen. Leider können wir nicht darauf vertrauen, dass dieser Effekt ausschließlich durch Aufklärung oder aus Einsicht seitens der Tierhalter zu erreichen ist.

Aus unserer Sicht sprechen sowohl tierschutzfachliche als auch praktische und wirtschaftliche Gründe für die Einführung einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungs- pflicht.

Die Kastration setzt an der Ursache an und verhindert möglichst früh die Entstehung weiterer unkontrollierter Populationen. Kennzeichnung sorgt dafür, dass bereits vorhandene Tiere identifiziert werden können. Gleichzeitig schafft die Verordnung einen verbindlichen Rahmen für die Zuordnung von Verantwortlichkeiten.

Damit kann eine solche Regelung dazu beitragen, Tierleid zu reduzieren, das Fundtieraufkommen langfristig zu verringern, Tierheime zu entlasten und den organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand für Tierschutzverein und Behörden zu reduzieren. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten können wiederum für andere notwendige (Tierschutz-)Arbeit eingesetzt werden.